Vor ca. 25 Jahren hat die Hamburger Arbeitsassistenz mit der Sozialbehörde erstmals eine Leistungsvereinbarung für das "Integrationspraktikum" geschlossen. Spannend daran war, dass hierdurch auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung - eher einer Nische - ein Weg gefunden wurde, den Anspruch auf eine Teilhabeleistung im Arbeitsbereich der WfbM auch außerhalb der WfbM zu ermöglichen. Über das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist diese Möglichkeit der Entkopplung entsprechender Leistung von der WfbM im § 60 SGB IX ("anderer Leistungsanbieter") gesetzlich verankert. Auf dieser neuen gesetzlichen Grundlage ist nun mit der Sozialbehörde eine neue Leistungsvereinbarung getroffen worden, die ab Oktober 2021 beginnt.
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Ab Oktober 2021: Neue Leistungsvereinbarung für das Integrationspraktikum
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